Nuthetal
 
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Fachbereich 1 - Hauptamt, Ordnungswesen, Brandschutz, Sozialwesen, Bürgerdienste

Lagerfeuer, beantragen


Kurzinformationen

  • Das Entzünden und Abbrennen von Traditions-, Brauchtums- oder Lagerfeuern auf öffentlichen oder privaten Grundstücken bedarf der Erlaubnis.
  • Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen sowie stark wasserhaltigem Grünschnitt, behandeltem Holz und anderen brennbaren Abfällen ist verboten.
  • Feuerstellen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m zum Wald unterliegen zusätzlich einer besonderen Erlaubnispflicht nach den Vorschriften des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.
  • Bei Umzügen dürfen Fackeln (keine Pech-Fackeln) nur mitgeführt werden, wenn für geeignete Löscheinrichtungen während des Umzuges gesorgt ist.
  • Lagerfeuer auf Grundstücken Dritter z.B. Wiesen, Felder, Strände oder andere öffentliche Bereiche ohne Genehmigung des Eigentümers sind verboten.


Das Brennmaterial darf grundsätzlich erst am Tag des Abbrennens aufgestapelt werden. Der Antrag ist grundsätzlich zwei Wochen vorher zu stellen. Sollte der Ausschank alkoholischen Getränken geplant sein, ist zusätzlich eine Gestattung gemäß § 12 GastG beim Gewerbeamt zu beantragen.


Beschreibung

Eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 LimschG ist in der Regel nicht zu erwarten, wenn die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden:

  1. Die Verbrennung wird nur gelegentlich durchgeführt.
  2. Die Größe des Feuerhaufens darf die Maße von 1 m Höhe und 1 m Durchmesser nicht übersteigen.
  3. Als Brennstoff wird nur naturbelassenes, stückiges Holz z.B. Scheitholz, Äste und Reisig genutzt.
  4. Der Brennstoff muss trocken sein.
  5. Abfälle gehören nicht ins Holzfeuer.
  6. Keine Verbrennung von Laub.
  7. Kleintiere durch Umschichtung des Haufwerkes vor dem Ingangsetzen des Feuers schützen.
  8. Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind dürfen keine Holzfeuer entzündet werden.
  9. Der Abstand des Feuers zum Wald muss mindestens 100 m, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 m betragen. Ab Waldbrandwarnstufe 1 ist auch auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten.
  10. Die Nachbarschaft ist vor dem Termin zu informieren.
  11. Die Feuerstelle muss von einer volljährigen Aufsichtsperson überwacht werden.
  12. Der Verbrennungsplatz darf nicht verlassen werden, bevor das Feuer und die Glut vollständig erloschen sind. Das Erlöschen ist ebenfalls von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen.
  13. Es sind immer Löschmittel bereit zu halten.
  14. Die Höhe der Flammen darf 1 m nicht überschreiten.
  15. Die Nachbarschaft darf durch Rauchentwicklung nicht belästigt werden.
  16. Bei starkem Rauch oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen.
  17. Angrenzende Gebäude und Einrichtungen, auch auf den Nachbargrundstücken dürfen nicht gefährdet werden.
  18. Die Feuerstelle muss im ausreichenden Abstand von Gebäuden und Verkehrsflächen entfernt sein (mindestens 10 m).
  19. Keine Verbrennung bei Waldbrandstufe 3 u.4 und bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste).
  20. Keine Brandbeschleuniger, wie Benzin, Verdünnung usw. benutzen.

In Gebieten mit erhöhter Feinstaubbelastung, für die Luftreinhalte- oder entsprechende Aktionspläne aufzustellen sind, sind auch offene Holzfeuer unzulässig, da auch sie erheblich zur Feinstaubbelastung beitragen.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • Name und Anschrift des Antragstellers sowie der verantwortlichen Person vor Ort (sowie möglichst auch dessen Handy-Nummer *freiwillig)
  • Tag, Uhrzeit und Dauer des Feuers
  • Genaue Ortsangabe
  • Anlass des Feuers (z.B. gemeinschaftliches Ereignis)
  • Ggf. die Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers

Fristen


Der Antrag ist grundsätzlich zwei Wochen vorher zu stellen.


Gebühren

Erlaubnis 5,00 bis 51,00 EUR


Ansprechpartner

Lutz Krause
Telefon (033200) 20428
Telefax (033200) 20444


Formulare

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