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Fachbereich 1 - Hauptamt, Ordnungswesen, Brandschutz, Sozialwesen, Bürgerdienste

Gaststättengewerbe, vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen


Kurzinformationen

Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang), der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige.


Beschreibung

Die Beantragung zur Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes muss auf einem Formblatt erfolgen, muss eigenhändig unterschrieben sein und kann per Post zugesandt werden.

Für Veranstaltungen, die in Gebäuden stattfinden, muss die Zustimmung des Bauaufsichtsamtes durch die Gewerbebehörde eingeholt werden.


Rechtsgrundlagen

 


Notwendige Unterlagen

Antrag


Fristen

3 - 5 Tage


Gebühren

 

Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (MWAEKGebO)

 


Ansprechpartner

Anke Pfingsten
Telefon (033200) 20416


Formulare

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