Nuthetal
 
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Fachbereich 1 - Hauptamt, Ordnungswesen, Brandschutz, Sozialwesen, Bürgerdienste

Pyrotechnische Erzeugnisse

Weitergeleitet vom Synonym Feuerwerk

Kurzinformationen

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (im Einzelhandel vor Silvester erhältliches Feuerwerk) dürfen in der Zeit vom 02. Januar. bis 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber oder Befähigungsscheininhaber nach dem Sprengstoffgesetz zusammen mit anderen pyrotechnischen Gegenständen abgebrannt werden. Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) der Klassen III und IV dürfen ausschließlich nur von Befähigungsschein- und Erlaubnisinhabern abgebrannt werden. Alle Feuerwerkskörper der Klasse I, II, III sowie T1und T2 bedürfen der Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM). Die entsprechende Zulassungsnummer ist auf den Feuerwerkskörpern oder der kleinsten Verpackungseinheit aufgedruckt, aus dieser Nummer ist auch die Klasse ersichtlich, in die der Feuerwerkskörper eingruppiert wurde. Feuerwerkskörper ohne BAM-Zulassung zählen stets zur Klasse IV. Privatpersonen ist der Erwerb von Feuerwerkskörpern der Klasse III und IV nur mit einer Feuerwerker-Lizenz (Erlaubnis- oder Befähigungsschein) erlaubt.


Beschreibung

Möchte jemand aus einem besonderen Anlass in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember Feuerwerkskörper der Klasse II abbrennen, so ist dies nur mit Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig. Hierfür ist ein begründeter Antrag mit detaillierten Einzelangaben erforderlich (Ausführender, Datum, Ort, Art und Umfang der Pyrotechnischen Gegenstände, die abgebrannt werden sollen). Auf Genehmigung des Antrages besteht kein Rechtsanpruch, da besondere Umstände (z. B. Lage, Waldbrandwarnstufe, Art der Feuerwerkskörper o.ä.) im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung nicht ermöglichen können. Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.

  • Wer ein Feuerwerk oder Feuerwerkskörper abbrennen will, bedarf hierzu der Erlaubnis.
  • Die schriftliche Anzeige muss 14 Tage vorher erfolgen.
  • Nach Prüfung des Sachverhaltes erhält der Antragsteller eine Anzeigenbestätigung und die Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung.
  • Gemäß § 12 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) darf ein Feuerwerk höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22.00 Uhr – in den Monaten Juni und Juli um 22.30 Uhr – beendet sein.
  • Wurde eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände erteilt, können mit dieser Ausnahmegenehmigung bei jedem Feuerwerker oder im Fachhandel die für das Feuerwerk erforderlichen Feuerwerkskörper der Klasse II erworben werden.
  • Der Erwerb und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II ist nur Erwachsenen erlaubt, also Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und muss Auskunft über folgende Angaben enthalten:

  • Wer brennt ab? (Personalien der Antragstellerin bzw. des Antragstellers)
  • Wo soll abgebrannt werden? (Adresse der Veranstaltung)
  • Wann soll abgebrannt werden? (Datum, Uhrzeit; unter Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Nachtruhe bis max. 22.00 Uhr)
  • Anlaß zum Feuerwerk? (zulässig nur aus besonderen Anlässen wie z.B. Polterabend, Hochzeit, Jubiläum. Über den Anlaß ist ein Nachweis zu erbringen.)

Fristen

14 Tage


Gebühren

10,00 € bis 200,00 €


Ansprechpartner

Lutz Krause
Telefon (033200) 20428
Telefax (033200) 20444


Formulare

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