Gaststättengewerbe, vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen

Kurzinformationen

Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang), der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige.

Beschreibung

Die Beantragung zur Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes muss auf einem Formblatt erfolgen, muss eigenhändig unterschrieben sein und kann per Post zugesandt werden.

Für Veranstaltungen, die in Gebäuden stattfinden, muss die Zustimmung des Bauaufsichtsamtes durch die Gewerbebehörde eingeholt werden.

Rechtsgrundlagen

 

Notwendige Unterlagen

Antrag

Fristen

3 - 5 Tage

Kosten

 

Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (MWAEKGebO)

 

Ansprechpartner

Fachbereich 1 - Hauptamt, Ordnungswesen, Brandschutz, Sozialwesen, Bürgerdienste
Anke Pfingsten
Telefon (033200) 20416
Formulare
Anzeige eines vorübergehendes Gaststättengewerbes