Nuthetal
 
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Aufforderung an die Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen zur Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern

Nuthetal, den 20.07.2016

 

Die in der Gemeinde Nuthetal vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen werden hiermit aufgefordert, bis zum 05.08.2016 wahlberechtigte Personen des oben genannten Wahlgebiets als Beisitzerinnen/ Beisitzer des Wahlvorstands für die Landratswahl am 25. September 2016 vorzuschlagen.

 

  • Nach § 92 Abs. 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) darf niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.
  • Wahlbewerber/innen, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht Wahlleiter/in oder dessen/deren Stellvertreter/in sein und keine ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstands ausüben.
  • Mitglieder des Wahlvorstands scheiden mit ihrer schriftlichen Zustimmung zur Aufnahme in einem Wahlvorschlag oder mit ihrer Benennung auf einem Wahlvorschlag als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson aus ihrem Amt aus.

 

Die Übernahme einer wahlehrenamtlichen Tätigkeit dürfen nach § 92 Abs. 5 BbgKWahlG insbesondere ablehnen:

  1. die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,
  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,
  3. wahlberechtigte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  4. wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
  5. wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden Gründen oder wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen,
  6. wahlberechtigte Personen, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.

 

 

Gemeinde Nuthetal

Fachbereich 1