Neupflanzungen im Gemeindegebiet 2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit informieren wir Sie über geplante Baumpflanzungen in den Ortsteilen:
Bergholz-Rehbrücke:
Eichhörnchenweg Ecke Alice-Bloch-Straße (1x Esskastanie)
Zum Springbruch (2x Feldahorn)
Schlüterstraße (2x Silberlinde)
Am Bahnhof zwischen den Fahrradständern (2x Blumenesche)
Jean-Paul-Straße (1x Silberlinde)
Lindhorst (1x Blumenesche)
Mörikestraße (4x Haselnuss)
Walther-Rathenau-Straße (1x japanische Zierkirsche)
Wilhelm-Busch-Straße (1x Hainbuche)
Jon-Leiffs-Platz (1x rote Hängebuche)
Am Nuthetal (1x Feldahorn)
Saarmund:
Am Markt (1x Echte Mehlbeere)
Alleestraße (3x Spitzahorn)
Nudow:
Unter den Linden (1x Silberlinde)
Insgesamt 22 Bäume werden im Frühjahr 2025 gepflanzt. Durch die Baumpflanzung wird es zeitweise zu Einschränkungen in der Befahrbarkeit der betroffenen Straßen kommen. Hierzu bitten wir Sie, Ihre Autos in diesem Zeitraum nicht im Straßenraum zu parken.
Die Ersatzpflanzungen sollen die Funktionen des beseitigten Baumbestandes im Naturhaushalt übernehmen. Bäume sind ökologisch lebensnotwendig für Erhalt, Entwicklung oder Wiederherstellung des Naturhaushaltes, wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätte für wild lebende Tiere, sowie zur Abwehr schädlicher Luftverunreinigungen und zur Verbesserung des Klimas. Bäume sorgen gerade im Sommer für gute Luft.
Alle Bäume sind so gewählt, dass sie an die Bedingungen des Klimawandels angepasst sind und diesen widerstehen können.
Das Brandenburgische Straßengesetzes (BbgStrG) regelt die Besitz- und damit Zuständigkeitsverhältnisse nach den Bestimmungen.
Die oben genannten Straßen dienen seit jeher der Benutzung durch die Allgemeinheit, sind öffentlich gewidmet und nach den Bestimmungen des BbgStG ist die Gemeinde Baulastträger. Insofern ist die Gemeinde auch für die Verkehrssicherung und die Unterhaltung der Straße zuständig. Genau wie die Wahrnehmung der gemeindlichen Verkehrssicherungspflicht, so ist auch die Neuordnung des Straßenbegleitgrüns Aufgabe der laufenden Verwaltung.
Im Brandenburgischen Straßengesetz § 27 „Straßenbegleitgrün“ heißt es im zweiten Abschnitt: Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die unvermeidbaren Einwirkungen von Pflanzen aus dem Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen zu dulden. Mögliche Nachteile, die einem Anlieger durch die Straßenbepflanzung entstehen, sind als Folge der Situationsgebundenheit des Eigentums meistens hinzunehmen.
Für künftige Pflanzungen haben Sie auch die Möglichkeit, uns mögliche Pflanzstandorte zu benennen.
Für Rückfragen und Hinweise steht Ihnen Frau Herrmann (Tel: 033200-20446 oder ) gern zur Verfügung.
Anika Herrmann
Fachbereich 3