Nuthetal
 
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Information vom Einwohnermeldeamt

Nuthetal, den 22.09.2015

Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes

 

Das Bundesmeldegesetz ersetzt ab dem 01.11.2015 das bisherige Melderechtsrahmengesetz. Für Sie als Bürger ergeben sich damit einige Änderungen, hier die wichtigsten im Überblick:

 

Anmeldung und Abmeldung

 

Es bleibt bei der allgemeinen Meldepflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur bei Wegzug in das Ausland erforderlich. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen. Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist. Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. ins Ausland). Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Diese Wohnungsgeberbescheinigung ist bei der Meldebehörde vorzulegen. Zieht ein Eigentümer in seine eigene Wohnung, kann er gegenüber der Meldebehörde eine Eigenerklärung abgeben.  

 

Ausnahmen von der Meldepflicht

 

Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung nicht an- oder abmelden. Die Anmeldung erfolgt erst nach Ablauf von sechs Monaten. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach Ablauf von drei Monaten. Mit dem neuen Melderecht wird die Meldepflicht in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen abgeschafft, solange Bürgerinnen und Bürger für eine Wohnung in Deutschland gemeldet sind.

 

Auskünfte aus dem Melderegister

 

Bei Melderegisteranfragen für gewerbliche Zwecke muss künftig der gewerbliche Zweck immer angegeben werde. Die erlangten Daten dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet werden und dürfen vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling). Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch dann zulässig, wenn der/die Betroffene vorher in die Übermittlung der Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat. Private, die eine Auskunft aus dem Melderegister für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels beantragen, müssen die Einwilligungserklärung des Betroffenen vorlegen. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zum Widerruf bestehen. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.

 

Mit dem Gesetz wird kein bundeseinheitliches Meldereister geschaffen. Die Länder behalten ihre bisherigen dezentralen Melderegister auf Ortsebene sowie ggf. bestehende zentrale Meldedatenbestände. Für Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden besteht künftig eine gesetzliche Garantie, dass sie jederzeit, rund um die Uhr und automatisiert die wichtigsten Meldedaten der Einwohnerinnen und Einwohner abrufen können.

 

 

Gemeinde Nuthetal

Fachbereich 1