Fachbereich 1 - Hauptamt, Ordnungswesen, Brandschutz, Sozialwesen, Bürgerdienste

Gewerbe, abmelden


Beschreibung

Die endgültige Aufgabe eines stehenden Gewerbetriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle ist der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind natürliche und juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein).

Die Abmeldung nur eines Teils der ausgeübten Tätigkeit ist nicht anzeigepflichtig. Sie kann jedoch als freiwillige Meldung (Korrektur unrichtig gewordener Daten) kostenfrei vorgenommen werden.

 


Rechtsgrundlagen

§§ 14 und 15 Gewerbeordnung (GewO)


Notwendige Unterlagen

Bei persönlicher Erstattung der Anzeige: Personalausweis oder Reisepass 

Bei Vertretung: Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten

 


Gebühren

Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (MWAEKGebO)


Ansprechpartner

Anke Pfingsten
Telefon (033200) 20416


Formulare

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