• Start
  • » Nachrichten
  • » Das Ordnungsamt informiert: Verwendung auftauender Mittel bei winterlicher Witterung

Das Ordnungsamt informiert: Verwendung auftauender Mittel bei winterlicher Witterung

Nuthetal26.01.2024

 

In der Dezemberausgabe des Gemeindekuriers informierten wir ausführlich über die Anliegerpflichten bezüglich des Winterdienstes und benannten die dazugehörenden Rechtsgrundlagen.

 

Der Januar brachte auch in unserer Gemeinde wieder einen winterlichen Witterungsabschnitt. Alles war dabei: Schnee, Eisregen und überfrierende Nässe. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die meisten Eigentümerinnen und Eigentümer den sicher nicht einfachen Anforderungen des Winterdienstes gerecht wurden und so zu einer weitgehend gefahrlosen Nutzung der Gehwege und Straßen beigetragen haben.

 

Was jedoch vermehrt festgestellt wurde, ist die rechtswidrige Verwendung von sogenanntem Streusalz. Nach § 3 Abs. 5 der Straßenreinigungssatzung die Verwendung von Salz auf Gehwegen untersagt. Lediglich bei besonderen Ereignissen, wie Eisregen und auf besonders gefährlichen Passagen wie z.B. Treppen, ist dies temporär gestattet. Generell sind gemäß der Satzung abstumpfende Mittel den auftauenden Stoffen vorzuziehen.

 

An dieser Stelle möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass Nuthetal in großen Teilen in sensiblen Trinkwasserzonen liegt. Schon im eigenen Interesse sollte daher auf Streusalz verzichtet werden. Darüber hinaus gab es in den vergangenen Jahren immer wieder tierärztliche Einsätze, da Hunde die Salzlauge auf den Gehwegen aufnahmen und erkrankten.

 

Wir bitten um Beachtung der genannten Regelungen.

 

 

Gemeinde Nuthetal

Lutz Krause

Fachbereich 1